Ein Gastbeitrag von Andrea Ludwig, Andrea Ludwig PR, Dornstadt
Immer wieder treffe ich Kunden und Unternehmen, die sich überlegen, eine E-Mail-Aktion durchzuführen. „Wir haben hier eine Dienstleistung, die doch super für Unternehmen in dem und dem Bereich wären. Wir haben auch schon E-Mail-Adressen gekauft und ein Anschreiben entwickelt“…
Was durchaus seriös und voller Elan seitens des Unternehmens gedacht ist, ist in der Folge nichts anderes als Spam. Und dessen sind sich viele nicht bewusst. Eine E-Mail an Unbekannte zu schicken, gilt laut § 7 UWG als unzumutbare Belästigung. Mails dürfen eben nur mit vorheriger Einwilligung des Empfängers versendet werden. Auch wenn es sich dabei „um ein wirklich für den Empfänger passendes Produkt oder eine hervorragend geeignete Dienstleistung“ handelt.
Ausnahmen bestätigen bekannterweise die Regel; da ich aber keine Rechtsberatung mache, verweise ich hier gerne auf die Webseiten der Rechtsanwälte.
Wenn Sie also ein Mailing im Bereich Neukundenakquise konzipieren, dann machen Sie ein klassisches Mailing – Sie wissen – das mit der richtigen Post! Dies ist erlaubt und wirkt seriöser.
Wo kein Richter, da ein Kläger?
Und dann gibt es noch die Unternehmen, die zwar den Aha-Effekt haben und sich dann trotzdem für die Spam-Version entscheiden. Denn aus ihrer Erfahrung heraus gibt immer mal wieder Fälle, in denen aus diesen E-Mail-Aktionen Neukunden akquiriert werden können. Und so lange keiner sich beschwert…..ein Risiko wert? Das muss wohl jeder für sich entscheiden, ich jedoch rate davon ab, denn es geht um Wertschätzung des Gegenübers und um die Imagewirkung. Wer will schon unzumutbare Belästigung sein?