Bei dem Stichwort „Erste Hilfe“ denken viele zuerst an Unglücke im Straßenverkehr und Autounfälle. Aber auch im Berufsalltag, selbst im „sicheren Büro“, können Unfälle passieren. Oder Ihr Mitarbeiter erleidet am Schreibtisch einen Herzinfarkt und Sie sind alleine mit ihm im Raum. Wissen Sie, was zu tun ist?
Jeder Autofahrer musste vor Erwerb seines Führerscheins einmal die sogenannten „Lebensrettenden Sofortmaßnahmen“ absolvieren; auch in Unternehmen müssen regelmäßige Unterweisungen stattfinden. Doch mal ehrlich – wie lange ist dieser Erste-Hilfe-Kurs bei Ihnen schon her?
Viele Menschen (und in Unternehmen) meinen, für die Hilfe bei Unglücksfällen seien nur der ärztliche Notdienst und Sanitäter zuständig. Allerdings sind oft gerade die ersten Minuten, bis zum Eintreffen der Notdienste, äußerst wichtig. Diese Zeit kann entscheidend sein: über die Schwere der Unfallfolgen oder sogar über das Überleben des Verletzten.
Gesetzliche Verpflichtung
Auch ohne medizinische Kenntnisse – Helfen kann und muss jeder.
Was wirklich jeder kann, ist die Unfallstelle absichern, einen Notruf absetzen und Verletzte trösten. Dies zählt nämlich ebenfalls zu den Sofortmaßnahmen am Unfallort und ist für die Betroffenen ungemein wichtig. Mehr noch, jedermann ist nach Paragraf 323 des Strafgesetzbuchs (StGB) zur Hilfeleistung verpflichtet. Wer bei Unglücks- oder Notfällen keine Hilfe leistet, kann laut Gesetz mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.
Die Rechtsituation der Ersthelfer
Ersthelfer haben mit der Kostenabwicklung nichts zu tun – auch dann nicht, wenn sie in guter Absicht Rettungsmittel anfordern, diese aber später doch nicht benötigt werden. Sprich, Sie finden eine bewusstlose Person und fordern einen Rettungswagen an. Bis zum Eintreffen der Sanitäter erwacht die Person und benötigt keine Hilfe mehr. Sie werden für den Einsatz nicht zur Kasse gebeten, da sie völlig korrekt Ihrer Pflicht als Ersthelfer nachgegangen sind und niemand ärztliche Fachkenntnis von Ihnen erwarten kann.
Keine Angst vor Folgekosten
Jeder Ersthelfer ist gesetzlich automatisch gegen Körperschäden versichert. Auch Sachschäden oder Auslagen werden in der Regel durch die Versicherungen der Unfallbeteiligten ersetzt. Selbst wenn in der Aufregung einmal eine Erste-Hilfe-Anwendung nicht richtig gelingt, kann ein Laienhelfer dafür nicht strafrechtlich belangt werden.
Also, haben Sie keine Bedenken vor der ersten Hilfe, oder davor, einen Krankenwagen anzufordern. Lieber einmal zu viel, als einmal zu wenig! Jedes Unternehmen muss für die notwendigen Maßnahmen sorgen, damit Erste Hilfe sicher geleistet werden kann und professionelle Hilfe rasch eintrifft.
Kümmern Sie sich! Was muss Ihr Unternehmen tun? Gibt es Verbandskasten, Checkliste, Telefonnummern gut sichtbar und in Reichweite?
Auch ganz persönlich sind Sie gefragt: vielleicht nehmen Sie sich ja diesen Beitrag zum Anlass über einen Erste-Hilfe-Kurs nachzudenken? Eine Auffrischung gibt Sicherheit und kann Leben retten! Die Kurse gibt es schon ab 30 Euro und werden sogar oft vom Arbeitgeber übernommen.
Kommen Sie einfach auf mich zu, ich beantworte gerne Ihre Fragen!
Ihr Sebastian Heisig, TFU Team