Wer könnte in der Gründungsphase davon kein Lied singen: es dauert eine ganze Zeit, bis Kunden gewonnen, die ersten Aufträge abgearbeitet und Zahlungseingänge zu verzeichnen sind. Leider gibt es wenig finanzielle Förderungsmöglichkeiten, um diese Zeit zu überbrücken. Wenn Sie vor Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit arbeitslos sind und Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) haben, kann Sie die Agentur für Arbeit bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Gründungszuschuss unterstützen:
Überlegen Sie ob der Gründungszuschuss für Sie in Frage kommt. Unabhängig davon gibt Ihnen jedoch auch Ihr ALG I eine gute Grundlage, um z.B. im Nebenerwerb zu gründen.
Der Gründungszuschuss kann für die ersten 6 Monate und eventuell weitere 9 Monate in dann reduzierter Höhe gezahlt werden, ist jedoch an strikte Voraussetzungen gebunden:
- Sie haben zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage Anspruch auf ALG I
- Sie sind persönlich und fachlich geeignet
- Sie legen einen tragfähigen Geschäftsplan vor, der von einer fachkundigen Stelle befürwortet ist
- wenn eine nachhaltige Integration = Vermittlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung über 6 Monate zu erwarten ist, schließt dies eine Förderung aus (Vermittlungsvorrang)
- bei Betriebsübernahme oder Umwandlung einer nebenberuflichen in eine hauptberufliche Tätigkeit ist die Eigenleistungsfähigkeit kritisch zu prüfen
- wenn das Beschäftigungsverhältnis durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund beendet wurde ist Gründungszuschuss zu verneinen
Sie sehen, es ist gar nicht mehr so einfach, eine Zusage zu erhalten. Einen Rechtsanspruch haben Sie nicht darauf.
Dennoch: wenn Sie fachlich qualifiziert sind, aber aus persönlichen Gründen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht zu Stande kommt, sollten Sie Gründungszuschuss beantragen.
Die Agentur für Arbeit bearbeitet jeden Antrag individuell.
Bitte vergessen Sie auch nicht, dass Sie durchaus auch ohne Gründungszuschuss aus der Arbeitslosigkeit heraus gründen können. Das ist durch eine Gründung im Nebenerwerb möglich. Sie müssen sich weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und bauen Ihre Selbstständigkeit im Nebenerwerb auf. In dieser Zeit erhalten Sie weiter ALG I und die entsprechende soziale Absicherung.
Und wenn der Traumjob nicht kommt haben Sie die Zeit der Arbeitslosigkeit genutzt, um sich etwas aufzubauen. Wenn Sie in dieser Zeit Geld verdienen: nur zu! Seien Sie stolz, wenn es bereits in der frühen Phase klappt! Dass Sie sich Ihre Einkünfte bis auf einen Freibetrag auf Ihr ALG I anrechnen lassen müssen ist Ehrensache und behindert Sie in keiner Weise. Lassen Sie sich von der Anrechnung nicht einschränken und legen Sie Ihre Einnahmen mit Selbstbewusstsein offen. Schließlich wollen Sie nicht möglichst viel Arbeitslosengeld, sondern möglichst viel Umsatz.
Denken Sie auch daran, dass Sie auch in der Selbständigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten können und auch sollten.
Und: lassen Sie sich unbedingt von den Fachleuten der Agentur für Arbeit beraten. Unsere Erfahrungen sind die Allerbesten.
Besten Gruß und viel Erfolg!
Martina Loose
Agentur für Arbeit Ulm